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Der Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige nach § 25 ARB 2000

Der Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige nach § 25 ARB 2000



Wenn weder Sie noch Ihr Partner einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen, dann ist dies Ihr günstige Weg zu einer weit reichenden Rechtsschutzversicherung für die ganze Familie. Das einzige, was hier nicht mit berücksichtigt wird, sind Angelegenheiten des Verkehrs und von Wohnungen und Gebäuden. Als Partner gilt hier auch die eheähnliche Gemeinschaft, in der keiner selbstständig sein darf. Doch gibt es hier eine Ausnahmeregelung. Bei einer selbstständigen Tätigkeit, bei der der Jahresumsatz nicht mehr als 6000 Euro beträgt, kann die Versicherung trotzdem abgeschlossen werden.

Die Privat- und Berufs-Rechtsschutzversicherung schützt Sie im privaten und beruflichen Bereich, so dass Sie sich der Unterstützung bei Streitigkeiten am Arbeitsplatz, sei es mit Kollegen oder der Firma, sowie auch im privaten Bereich sicher sein können. Und dazu kann es bei Familien schnell kommen, auch wen es sich keiner wünscht. Und gerade wenn Sie Familie haben ist es beruhigend zu wissen, dass man nicht der Träger des Prozesskostenrisikos ist.

Ein Beispiel:
Sie haben einen berechtigten Anspruch auf Kindergeld für zwei Kinder, bei denen aber nur für eines Kindergeld gewährt wird. Wenn Sie alleine gegen die Kindergeldkasse angehen müssen, so werden Sie es sich wahrscheinlich drei mal überlegen, ob Sie das finanzielle Risiko eingehen und werden in Hinsicht auf die Tatsache, dass es gegen den Staat geht, schnell an Ihre Grenze kommen. Mit der Privat- und Berufs-Rechtsschutzversicherung brauchen Sie sich nicht zu fürchten, da Ihnen auch vor den Sozialgerichten Unterstützung gewährt wird.

Doch wer fällt alles unter den Versicherungsschutz?

Beim Privat- und Berufsrechtsschutz sind nicht nur Sie alleine versichert. Ebenso werden einbezogen:

  • Der Eheliche oder uneheliche Partner
  • Die minderjährigen Kinder
  • Die volljährigen Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, sofern diese nicht verheiratet sind und auch noch nicht im Berufsleben stehen.

Damit ist bei den volljährigen Kindern gemeint, dass diese nicht entgeltlich über einen längeren Zeitraum arbeiten dürfen. Doch gibt es dazu auch wichtige Ausnahmen: Praktika, Aushilfs- und Ferienjobs bei Schülern und Studenten, Referendardienst, Wehr- und Ersatzdienst und die Zeit der Ausbildung fallen nicht ins Gewicht.

Zu den Leistungen der Privat- und Berufs-Rechtsschutzversicherung gehören:

  • Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2a ARB 2000)
  • Arbeits-Rechtsschutz (§ 2b ARB 2000)
  • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2d ARB 2000)
  • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2e ARB 2000)
  • Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2f ARB 2000)
  • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2h ARB 2000)
  • Straf-Rechtschutz (§ 2i ARB 2000)
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2j ARB 2000)
Beratungs-Rechtschutz im Familien- und Erbrecht (§ 2k ARB 2000)












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