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Rechtsschutzversicherung Vergleich

Der Berufs-Rechtsschutz für Selbstständige, Rechtsschutz für Firmen und Vereine nach § 24 ARB 2000



Diese Rechtsschutzversicherung lässt sich in zwei Bereiche aufgliedern, den Bereich für Selbstständige und Firmen, und auf der anderen Seite für Vereine. Sie ist auf den Beruf und dessen Ausübung ausgelegt und sichert Sie so ab.

Beim Firmen-Rechtsschutz sind Sie als Freiberufler; Gewerbetreibender oder sonst Selbstständiger geschützt, wobei die Art der Tätigkeit im Versicherungsschein festgehalten wird.  Doch nicht nur Sie selbst sind Versichert, denn der Schutz greift auch auf die Firma über. Das sind im Einzelnen:

  • Die Unselbstständigen Mitarbeiter
  • Der Geschäftsführer in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter
  • Die mitarbeitenden Familienmitglieder
  • Die freien Mitarbeiter

Bei den freien Mitarbeitern weisen wir Sie darauf hin, dass diese nur in dem Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses versichert sind, in dem sie Ihre Tätigkeit für Sie als Versicherungsnehmer ausüben.

Beim Vereins-Rechtsschutz ist zum einen der Verein an sich versichert, aber auch seine gesetzlichen Vertreter, die Vereinsmitglieder und die Angestellten fallen mit unter den Versicherungsschutz. Allerdings müssen die Tätigkeiten dieses Personenkreises sich nach den Satzungen für den Verein getätigt werden. Versicherbar sind nicht nur Vereine, die auch rechtsfähig sind, sondern auch nicht rechtsfähige Vereine. Allerdings werden keine Vereine versichert, die einen rein wirtschaftlichen Hintergrund haben.

Die Leistungsarten für beide der eben genannten Gruppen unterscheiden sich nicht, weshalb sie in einem Paragraphen zusammengefasst wurden. Im Einzelnen sind das:

  • Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2a ARB 2000)
  • Arbeits-Rechtsschutz (§ 2b ARB 2000)
  • Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2f ARB 2000)
  • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2h ARB 2000)
  • Straf-Rechtsschutz (§ 2i ARB 2000)
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2j ARB 2000)

Wenn Sie zusätzlich das Verkehrsrisiko auf öffentlichen Straßen absichern wollen, dann können Sie dies nach § 21 Abs.1 oder 3 ARB 2000 ebenfalls tun.












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