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Der Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtschutz für Nichtselbstständige nach § 26 ARB 2000

Der Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtschutz für Nichtselbstständige nach § 26 ARB 2000



Der umfangreichste Rechtschutz, den Sie für Ihre Familie abschließen können, ist der Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtschutz für Nichtselbstständige. Er vereint gleich zwei Versicherungen in einem. Zum einen die Privat- und Berufs-Rechtsschutzversicherung für Nichtselbstständige, wie Sie unter § 25 ARB 2000 beschrieben wird, zum anderen die Verkehrs-Rechtsschutzversicherung nach § 21 ARB 2000. Ihr Vorteil dabei ist, dass Sie diese Kombination deutlich günstiger bekommen, als wenn Sie die beiden Versicherungen einzeln abschließen.
Sie bietet, wie der Privat- und Berufsrechtsschutz für Nichtselbstständige auch, einen umfangreichen Schutz im Privat- und Berufsleben, wobei hier aber auch Angelegenheiten im öffentlichen Verkehr inbegriffen sind. Das empfiehlt sich gerade bei Familien.

Ein Beispiel:
Sie machen einen Familienausflug mit Ihren Pkw. Auf dem Parkplatz zum Tierpark kommt es zu einem Unfall, den Sie nicht verschuldet haben. Die Versicherung schützt in einem solchen Fall nicht nur Sie, sondern auch alle anderen Insassen des Fahrzeugs, sowie das Fahrzeug an sich. Sie brauchen sich also über Schadenersatz und andere Dinge keine Sorgen zu machen und können sicher sein, dass Sie Ihre Ansprüche geltend machen können.

Auch hier gilt, dass weder Sie noch Ihre Lebenspartner, verheiratet oder nicht ist egal, einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen dürfen. Sie können in dem Fall, dass es eine selbstständige Tätigkeit im Hause gibt, die nicht mehr als 6000 Euro Jahresumsatz einbringt, auch diese Versicherung abschließen, wobei allerdings kein Versicherungsschutz für diese Tätigkeit besteht.

Doch wer ist versichert?

Der Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz schließt Ihre ganze Familie mit ein. Das sind im Einzelnen:

  • Sie als Versicherungsnehmer
  • Ihr Partner, egal ob ehelich oder nicht
  • Die minderjährigen Kinder
  • Die volljährigen Kinder, wenn diese noch nicht im Berufsleben stehen

Die volljährigen Kinder dürfen nicht älter als 25 Jahre sein und keine auf Dauer gerichtete Tätigkeit haben, die auf ein Entgelt hinzielt. Die berufliche Ausbildung, Nebenjobs bei Schülern und Studenten, Praktika, Referendardienst, Wehr- und Ersatzdienst gehören nicht dazu.
Schauen wir uns die Leistungsarten der Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung doch einmal an:

  • Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2a ARB 2000)
  • Arbeits-Rechtsschutz (§ 2b ARB 2000)
  • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2d ARB 2000)
  • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2e ARB 2000)
  • Sozialgerichts-Rechtsschutz (§ 2f ARB 2000)
  • Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2g ARB 2000)
  • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (§ 2h ARB 2000)
  • Straf-Rechtsschutz (§ 2i ARB 2000)
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2j ARB 2000)
Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht (§ 2k ARB 2000)












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