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Der Verkehrs-Rechtsschutz nach § 21 Abs. 1 ARB 2000

Der Verkehrs-Rechtsschutz nach § 21 Abs. 1 ARB 2000



Im Verkehrs-Rechtsschutz sind Sie als Halter oder Eigentümer jedes Fahrzeuges versichert, dass im Laufe der Versicherung oder bei Vertragsabschluss auf Ihren Namen zugelassen ist, ohne dass ein Eintrag des Kennzeichens im Versicherungsschein nötig ist. Allerdings muss ein Landfahrzeug sein. Boote, Flugzeuge etc. sind nicht inbegriffen.

Sie sind über diesen Rechtsschutz auch als Mieter eines Mietfahrzeugs versichert, wobei der Grund der Mietung nicht relevant ist. Allerdings muss das Fahrzeug von einer gewerblichen Vermietung gemietet worden sein, so dass dieser Schutz nicht gilt, wenn das Fahrzeug von Bekannten oder Verwandten ausgeliehen wurde. Auch hier gilt, dass es ein Landfahrzeug sein muss. Die Versicherung deckt den vorübergehenden Gebrauch.
In beiden Fällen sind nicht nur Sie, sondern auch alle anderen berechtigten Insassen und Fahrer mitversichert. Dazu zwei Beispiele:

1. Sie planen einen Umzug leihen sich für die Transporte einen Lieferwagen. Während eines Transportes kommt es zu einem Unfall durch fremdes Verschulden (z.B.: jemand nimmt ihnen die Vorfahrt). In diesem Fall greift die Versicherung und hilft Ihnen, die Folgen des Unfalls gerichtlich zu klären. Ist bei der Vermietungsfirma noch ein weiterer Fahrer als Nutzungsberechtigter eingetragen worden, so greift Ihre Versicherung auch, wenn der zweite Fahrer gefahren ist.

2. Sie holen mit Ihrem Fahrzeug Ihre Kinder und Freunde von der Schule ab, um auch diese auf dem Weg nach Hause abzuliefern, wie mit deren Eltern besprochen. Im Falle eines Unfalls sind nicht nur Sie selbst, sondern auch die Ihre Kinder und deren Freunde mitversichert, so dass Sie die Ansprüche für alle geschädigten Personen ohne Prozesskostenrisiko geltend machen können.
Neben dem Fahrzeug selbst ist auch ein Anhänger mitversichert. Wichtig: Der Versicherungsschutz besteht nur für Fahrzeuge, für die auf den Versicherungsnehmer ein Versicherungskennzeichen eingetragen ist oder die direkt auf den Versicherungsnehmer zugelassen sind!
Folgende Leistungsarten sind in der Regel Bestandteil im Verkehrs-Rechtsschutz:

  • Schadenersatz-Rechtsschutz (§ 2a ARB 2000)
  • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (§ 2d ARB 2000)
  • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2e ARB 2000)
  • Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (§ 2g ARB 2000)
  • Straf-Rechtsschutz im Verkehrsbereich (§ 2i ARB 2000)
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (§ 2j ARB 2000)












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