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Kfz Versicherung - Wer zahlt denn eigentlich was?

Kfz-Versicherungen - Wer zahlt was?

Natürlich stellt sich im Schadensfall die Frage, welche Leistungen denn die Versicherung zahlt und wann die Gegenpartei zahlen muss. Über allem steht hierbei die Schuldfrage, denn wenn Sie unverschuldet in einen Unfall geraten und dadurch Schaden nehmen, dann kommt die Versicherung der Gegenpartei für den Schaden auf. Das gilt für Reparaturen ebenso, wie es auch für Personenschäden, weitere Sachschäden oder Vermögensschäden gilt. Auch Folgekosten können dann bei der gegnerischen Versicherung geltend gemacht werden.

Anders sieht es aus, wenn Sie selbst den Unfall verschuldet haben. Dann ist Ihre Versicherung in der Pflicht. Schäden am eigenen Fahrzeug deckt die Versicherung jedoch nicht ab, denn diese werden nur getragen, wenn Sie eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben. Sie finden auch für diese eine Auswahl in unserem Tarifrechner.

Doch schauen wir uns die Leistungen der Versicherung bei Reparaturen und Personenschäden einmal genauer an.

Reparaturkosten

In welcher Höhe Sie die Reparaturkosten von der gegnerischen Versicherung erstattet bekommen unterliegt dem Urteil eines Gutachters, oder dem Einreichen der Rechnung oder eines Kostenvoranschlages. Der Gutachter wird allerdings nicht immer von der Versicherung gezahlt. In der Regel wird dieser nur übernommen, wenn der Schaden einen Wert von mindestens 750 Euro hat. Ansonsten zahlen Sie ihn aus eigener Tasche. Holen Sie sich bei kleineren Schäden also lieber einen Kostenvoranschlag für die Reparatur.

Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, dass Sie Ihr Auto ohne eine Reparatur weiter fahren oder es nach Möglichkeit selbst reparieren. Sie können es auch verkaufen, jedoch müssen Sie in solchen Situationen mit Abzügen rechnen, denn dann werden zum einen nur die kalkulierten Reparaturkosten gedeckt, zum anderen werden natürlich Dinge wie die Mehrwertsteuer nur dann berücksichtigt, wenn diese auch tatsächlich anfallen.

Bei Neufahrzeugen, die nicht älter als fünf Jahre sind, sollten Sie auf jeden Fall daran denken, dass Sie Ihre Forderungen um die Wertminderung des Fahrzeugs erhöhen, da diese im Falle des Verkaufs vom Verkaufspreis abgerechnet werden muss. Gerade bei Neufahrzeugen ein nicht unerheblicher Betrag.

Bei einem Totalschaden wird nicht, wie oftmals angenommen, der komplette Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs gezahlt, sondern nur die Different aus dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert des Fahrzeugs. Ein Totalschaden ist immer dann gegeben, wenn die Reparaturkosten des Fahrzeugs die Wiederbeschaffung um 30 Prozent übersteigen. Sie müssen also in einem solchen Fall versuchen, Ihr Fahrzeug möglichst für den tatsächlichen Restwert zu verkaufen, wenn Sie keine finanziellen Einbußen haben wollen. In welcher Höhe der Restwert fest zu machen ist, wird durch einen Gutachter aufgeschlüsselt.

Doch nicht nur auf die Reparatur haben Sie ein Anrecht. Auch andere Dinge werden von der Versicherung übernommen. Dazu gehört zum Beispiel die Nutzungsausfallentschädigung, wenn Sie durch den entstandenen Schaden gezwungen sind, sich einen Mietwagen zu nehmen. Hierbei ist es jedoch wichtig, dass Sie nicht den teuersten Mietwagen nehmen, den Sie finden können. Das Leihfahrzeug sollte im Wert unter dem des eigenen Fahrzeugs liegen.

Auch allgemeine Auslagen werden durch die Versicherung getragen. Dazu gehören Fahrtkosten ebenso wie Porto oder Telefonkosten, die im direkten Zusammenhang mit dem Unfall stehen. Diese Auslagen werden von den meisten Versicherungen mit einer Pauschale abgegolten, die in der Regel bei 25 Euro liegt. Des Weiteren werden auch Sachschäden an der Brille oder der Kleidung und Kosten für die Ab- und Anmeldung des alten und des neuen Fahrzeugs übernommen, sowie die Kosten für amtliche Kennzeichen, falls das Auto einen Totalschaden hat. Auch die Anwaltskosten werden getragen.

Für das Fahrzeug werden natürlich die Kosten für die Bergung und das Abschleppen gezahlt. Ist das Fahrzeug nicht mehr zu retten, so kommt die Versicherung auch für die Verschrottung auf.

Gerade wenn der Schaden höher ist empfehlen wir Ihnen, einen unabhängigen Gutachter zu bestellen, um die Höhe des Schadens feststellen zu lassen. Auch sollten Sie immer vorsichtig sein, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung eine „Direktabwicklung“ anstrebt, also ohne Umschweife die komplette Abwicklung des Schadens in die eigenen Hände nehmen will. Das kling zwar im ersten Moment sehr verlockend, doch macht die Versicherung das nicht ohne Grund. Viele Leute lassen die Sache dann schleifen und verfolgen sie nicht mit dem nötigen Einsatz, weshalb Sie sich in einem solchen Fall dem Risiko aussetzen, dass nicht alle Ihre Ansprüche berücksichtigt werden. Nehmen Sie sich lieber selbst die Zeit und sprechen Sie alles mit Ihrer eigenen Versicherung ab, die für Ihre Rechte eintritt.

Entlastungszeugen sind ebenso wichtig, wie das Sammeln von Beweisen. In manchen Situationen gehen die Versicherungen von einer Mitschuld aus, um die Zahlungen zu drücken. Gegen einen solchen Vorwurf sollten Sie sich konsequent immer wehren und versuchen, den Gegenbeweis zu erbringen.

Einen besonderen Fall stellen der Unfall mit Fahrerflucht ohne Wiederauffinden des Fahrers und der Unfall mit einem nicht versicherten Fahrzeug dar, da in diesem Fall keiner die Kosten der Gegenpartei deckt. Wer kein Geld für die Versicherung des Fahrzeugs hat, wird leider kaum für den entstandenen Schaden aufkommen können. In einem solchen Fall sollten Sie sich an den Verein Verkehrsopferhilfe e.V. wenden, da dieser ab einem Wert von 500 Euro für den Schaden aufkommt.

Personenschäden

Wenn es sich um einen Unfall mit Personenschaden handelt, den Sie nicht selbst verschuldet haben, so kann natürlich ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen. Doch bei diesem ist noch lange nicht Schluss, denn auch für andere Kosten, die sich im direkten Bezug auf den Unfall entwickeln, kommt die gegnerische Versicherung auf. Dazu gehören die entstehenden Kosten für das Krankenhaus oder den Arzt, für die Rehabilitation, für Rollstuhl, Krücken und andere Hilfsmittel, für Umbauten der Wohnung und für Pflegekräfte und Medikamente. Wenn Sie durch den Unfall so stark geschädigt wurden, dass Sie Ihren normalen Beruf nicht mehr ausüben können, dann werden auch anfallende Kosten für eine Umschulung übernommen. Die einzige Einschränkung hierbei ist der Fall, in dem die Kosten durch eine andere Versicherung getragen werden. Dann ist der Autoversicherer nicht in der Pflicht. Wir empfehlen Ihnen, dass Sie bei Personenschäden immer einen Anwalt konsultieren. Dieser wird ebenfalls übernommen, wenn Sie keine Schuld am Unfall tragen.

Wenn es zum Todesfall kommt,  dann übernimmt die Versicherung die Kosten, die durch Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden. Auch das angemessene Begräbnis des Unfallopfers wird durch die Versicherung gedeckt.

Lohnt es sich, selbst für den Schaden aufzukommen?

In vielen Fällen ja, denn gerade bei Unfällen mit nur sehr geringem Schaden ist die Regulierung auf eigene Kosten oftmals günstiger, als durch den Schaden in der Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft zu werden und wieder höhere Beiträge zu zahlen. Sie haben auch die Möglichkeit, den Schaden nach zu melden, wenn Sie innerhalb eines Jahres noch einen zweiten Unfall hatten.

Das funktioniert auch andersrum, denn sie können bei Ihrer Versicherung auch einen Schaden wieder zurückkaufen, was allerdings nur innerhalb von sechs Monaten machbar ist. So verhindern Sie eine Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse und können sich Ihre günstigen Tarife sichern.

Die dritte Variante ist eine teilweise Übernahme durch die Versicherung. Hierbei lassen Sie bei mehreren Unfällen nur den teuersten von der Versicherung tragen und übernehmen den Rest selbst, wenn es in Ihren Möglichkeiten liegt.

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